Statuten

Artikel 1 Zweck

Die Evangelische Volkspartei der Stadt Bern EVP ist eine Vereinigung von Frauen und Männern aus allen Kreisen, die sich bei ihrer Stellungnahme zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten lassen. Sie ist Mitglied der Evangelischen Volkspartei des Kantons Bern und der Schweiz.

Artikel 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer im Sinne der EVP-Zielsetzungen mitarbeiten will. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei der Beitrag des laufenden Jahres noch zu bezahlen ist. Ein Mitglied, welches der Sache der Partei entgegenhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Rekurs an die Parteiversammlung ist möglich.

Artikel 3 Mitgliederbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt. Rentnerinnen und Rentner, Lehrlinge und Lehrtöchter sowie Studentinnen und Studenten bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend, ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag befreien. Zur Stärkung der finanziellen Mittel dienen freiwillige Zuwendungen und Kollekten bei Versammlungen. Alle Stadtrats- und Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, jährlich ein Viertel ihrer Sitzungsgelder abzuliefern. Im Mitgliederbeitrag ist die Abgabe an die Kantonalkasse inbegriffen. Der Beitrag der EVP Schweiz wird direkt durch die Zentralkasse erhoben.

Artikel 4 Organisation

Die Organe der Partei sind die Hauptversammlung, die Parteiversammlung, der Parteivorstand.

Artikel 5 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Stadtpartei. Sie wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres einberufen. Sie erledigt folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Jahresberichtes,

b) Rechnungsabnahme und Revisorenbericht,

c) Festsetzung des Jahresbeitrages,

d) Wahlen: Parteipräsidentin bzw. -präsident, Mitglieder des Parteivorstandes, zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren,

e) Tätigkeitsberichte der Ratsmitglieder,

f) allfällige Statutenänderungen,

g) Anträge und Verschiedenes. Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens drei Wochen vorher der Parteipräsidentin bzw. dem -präsidenten einzureichen.

Artikel 6 Parteiversammlung

Sie dient der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen sowie von allgemeinen Problemen. Sie bestätigt die Nominierung von Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Parteiversammlung fasst die Abstimmungsparolen für städtische und kantonale Abstimmungen.

Artikel 7 Parteivorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre resp. die verbleibende Zeit bis zum ordentlichen Wahltermin. Die ordentlichen Wahlen finden jeweils an der Hauptversammlung nach den Gemeindewahlen statt. Wiederwahl ist möglich.

Ratsmitglieder sowie je ein Mitglied aller ständigen parteiinternen Kommissionen und Arbeitsgruppen haben Einsitz und Stimme. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Hauptversammlung gewählt.

Der Vorstand erledigt alle anfallenden Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder der Parteiversammlung vorbehalten sind. Er hat die Möglichkeit, Kommissionen einzusetzen und Parteimitglieder zur Mitwirkung beizuziehen, wenn die Geschäfte dies erfordern. Es können auch Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mithelfen und nominiert werden, die nicht Parteimitglieder sind.

Der Vorstand nominiert die Delegierten für die Delegiertenversammlungen der EVP des Kantons und der Schweiz. Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Hauptversammlung und die Parteiversammlungen vor. Er erstellt das Tätigkeitsprogramm.

Der Vorstand ist berechtigt, im Namen der Partei einem Abstimmungskomitee beizutreten, wenn eine Befragung der Mitglieder aus zeitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich ist. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Parolen fassen zu Abstimmungsvorlagen, die nach seinem Dafürhalten unbestritten sind.

Artikel 8 Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens und erstatten hierüber dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Sie werden für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.

Artikel 9 Statutenänderungen

Statuten können nur von der Hauptversammlung geändert werden. Es ist dazu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 10 Auflösung

Zur Auflösung der Stadtpartei bedarf es einer Urabstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln von sämtlichen Mitgliedern. Das bei einer Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kantonalkasse der EVP zu übergeben, die es während fünf Jahren zu Handen einer eventuell später wieder zu gründenden Stadtpartei treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die Kantonalkasse darüber verfügen. Die Akten gehen an das kantonale Sekretariat.

Artikel 11 Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 17. März 1993 genehmigt.

 

Bern, 17. März 1993

Der Präsident: sig. Ruedi Löffel

Die Sekretärin: sig. Susanna Zeller